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Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Österreich -
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden
Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren
Unglücksfällen zu erleichtern -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für freiwillige
Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, insbesondere für
Einsätze von Mannschaften und Material.
(2) Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen grenzüberschreitenden
Nachbarschaftshilfe bleiben unberührt.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
"Einsatzstaat"
derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfeleistung,
insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material aus dem
anderen, ersuchen;
"Entsendestaat"
derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen
des anderen um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften
oder -material, stattgeben;
"Ausrüstungsgegenstände"
das Material, die Fahrzeuge, die Güter für den Eigenbedarf (Betriebsgüter)
und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften;
"Hilfsgüter"
die zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an die betroffene
Bevölkerung bestimmt sind.
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen
zuständigen Behörden sind:
- auf der Seite der Bundesrepublik
Deutschland: der Bundesminister des Innern und die Innenminister
der Grenzländer;
- auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres und die Landesregierungen
der Grenzlände
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(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden
können nachgeordnete Behörden bezeichnen, die zur Stellung
oder zur Entgegennahme von Hilfeersuchen befugt sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden der beiden
Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses
Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(4) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen
der in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden bekannt.
Artikel 4
Vorgängige Absprache
Art und Umfang der Hilfeleistung werden von Fall zu Fall im Einvernehmen
zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden abgesprochen, ohne auf
Einzelheiten der Durchführung eingehen zu müssen.
Artikel 5
Einsatzarten
(1) Die Hilfe wird durch solche Hilfsmannschaften geleistet, die insbesondere
in der Bekämpfung von Bränden, von nuklearen und chemischen
Gefahren und in Sanitätshilfe, Rettung, Bergung oder behelfsmäßigen
Instandsetzung ausgebildet sind und die über das für diese Aufgaben
erforderliche Material und Spezialgerät verfügen; falls erforderlich,
kann die Hilfe auf jede andere Weise erbracht werden.
(2) Die Hilfsmannschaften können auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg
entsandt werden.
Artikel 6
Grenzübertritt und Aufenthalt
(1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind vom Paßzwang
und dem Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung/-erlaubnis oder eines
Sichtvermerkes befreit. Es kann lediglich vom Leiter der Hilfsmannschaft
ein seine Stellung bezeugender Ausweis verlangt werden.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch außerhalb
der zugelassenen Grenzübergangsstellen ohne Beachtung der sonst hierfür
geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall sind
die für die Grenzüberwachung zuständigen Behörden
oder der nächste Grenzposten unverzüglich davon zu unterrichten.
(3) Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen
1 und 2 gelten auch für Personen, die bei einer Katastrophe oder
einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.
Artikel 7
Grenzübergang des Materials
(1) Die Vertragsstaaten erleichtern den Grenzübergang für die
bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.
Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontroll organen des Einsatzstaats
beim Grenzübertritt lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten
Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter zu übergeben;
erfolgt bei besonderer Dringlichkeit der Grenzübergang außerhalb
zugelassener Grenzübergangsstellen, ist dem bei der zuständigen
Zollstelle bei erster Gelegenheit zu entsprechen.
(2) Die Hilfsmannschaften dürfen außer den für Hilfseinsätze
notwendigen Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern keine
sonstigen Waren mitführen.
(3) Für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände
und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für
den Warenverkehr über die Grenze keine Anwendung. Die Ausrüstungsgegenstände
und Hilfsgüter, die bei einer Hilfeleistung nicht verbraucht wurden,
sind wieder auszuführen. Lassen besondere Verhältnisse die Wiederausfuhr
nicht zu, so sind Art und Menge sowie der Verbleib dieser Ausrüstungsgegenstände
und Hilfsgüter der für die Hilfeleistung verantwortlichen Behörde
anzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hiervon benachrichtigt.
In diesem Fall gilt das nationale Recht des Einsatzstaats.
(4) Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften/Betäubungsmitteln
in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen
in den Entsendestaat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr
im Sinne der internationalen Suchtgift-/Betäubungsmittelübereinkommen.
Suchtgifte/ Betäubungsmittel dürfen nur nach Maßgabe des
dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes
medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates
eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft angehört.
(5) Die Republik Österreich wird bei Gegenseitigkeit die bei Hilfeleistungen
notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter im Einsatzstaat
- ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung
zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung zulassen und
- diese frei von allen Eingangsabgaben lassen, soweit sie verbraucht sind.
Artikel 8
Einsätze mit Luftfahrzeugen
(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung
der Hilfsmannschaften nach Artikel 5 Absatz 2, sondern auch unmittelbar
für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden.
(2) Jeder Vertragsstaat gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Gebiet
des anderen Vertragsstaats aus gemäß Absatz 1 eingesetzt werden,
sein Gebiet überfliegen und auch außerhalb von Zollflugplätzen
und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen.
(3) Die Absicht, bei einem Hilfseinsatz Luftfahrzeuge zu verwenden, ist
der ersuchenden Behörde unverzüglich mit möglichst genauen
Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung,
Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen.
(4) Sinngemäß werden angewandt:
a) Artikel 6 auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften;
b) Artikel 7 auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten
Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.
Sofern dies zur üblichen Ausrüstung zählt, sind die Besatzungen
berechtigt, bei Einsätzen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats
Uniform zu tragen, sowie als Dienstwaffen Faustfeuerwaffen (Pistolen und
Revolver) samt Munition mit sich zu führen.
(5) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftrechtlichen
Verkehrsvorschriften jedes Vertragsstaats anwendbar, insbesondere die
Pflicht, den zuständigen Kontrollstellen Angaben über die Flüge
zu übermitteln.
Artikel 9
Koordination und Gesamtleitung
(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen
obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaats.
(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaats werden ausschließlich
an ihre Leiter gerichtet, welche Einzelheiten der Durchführung gegenüber
den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
(3) Die Behörden des Einsatzstaats leisten den Hilfsmannschaften
des Entsendestaats Schutz und Hilfe.
Artikel 10
Einsatzkosten
(1) Der Entsendestaat hat gegenüber dem Einsatzstaat keinen Anspruch
auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten,
die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust des Materials entstehen.
Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen,
die der Entsendestaat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt, trägt
der Einsatzstaat.
(2) Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der
Kosten der durchgeführten Hilfsmaßnahmen gilt Absatz 1 Satz
1 nicht. Der Entsendestaat wird vorrangig entschädigt.
(3) Die Hilfsmannschaften des Entsendestaats werden während der Dauer
des Einsatzes im Einsatzstaat auf dessen Kosten verpflegt und untergebracht
sowie mit Gütern für den Eigenbedarf versorgt, wenn die mitgeführten
Bestände aufgebraucht sind. Sie erhalten im Bedarfsfall logistische
einschließlich medizinischer Hilfe.
Artikel 11
Schadensersatz und Entschädigung
(1) Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den anderen Vertragsstaat
oder dessen Helfer zustehenden Ansprüche auf den Ersatz von
a) Vermögensschäden, die von einem Helfer des anderen Vertragsstaats
im Zusammenhang mit der Erfüllung seines
Auftrages verursacht worden sind;
b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung
oder dem
Tod eines Helfers im Zusammenhang mit der
Erfüllung seines Auftrages beruhen.
(2) Wird durch einen Helfer des Entsendestaats im Zusammenhang mit der
Erfüllung seines Auftrages im Gebiet des Einsatzstaats Dritten ein
Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für den Schaden
nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch eigene Helfer
verursachten Schadens Anwendung fänden. Ein Regreß des Einsatzstaats,
der den Schaden ersetzt hat, gegen den Entsendestaat oder dessen Helfer
besteht nicht.
(3) Die Behörden der Vertragsstaaten arbeiten eng zusammen, um die
Erledigung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen
zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen
Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.
Artikel 12
Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evakuierten
(1) Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall
als Helfer oder Evakuierte von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt
sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit
Unterstützung nach den Vorschriften der innerstaatlichen Sozialhilfe.
Der Abgangsstaat erstattet die Kosten der Unterstützung und der Rückführung
dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige des anderen Vertragsstaats
sind.
(2) Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Helfer oder Evakuierte
von seinem Gebiet auf dasjenige des anderen Vertragsstaats gelangt sind,
wieder auf. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige
des wiederaufnehmenden Vertragsstaats sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen
Status wie vor dem Grenzübertritt unterstellt.
Artikel 13
Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1) Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Maßgabe
des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere:
a) zur Durchführung von Hilfeleistungen;
b) zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen,
indem sie alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlich-technischer
Art austauschen und Tagungen, Forschungsprogramme,
Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen
auf dem Gebiet beider Vertragsstaaten vorsehen;
c) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden,
die sich auf das
Gebiet des anderen Vertragsstaats auswirken können;
die gegenseitige
Unterrichtung umfaßt auch die vorsorgliche Übermittlung
von Meßdaten.
(2) Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften des
einen Vertragsstaats auf dem Gebiet des anderen zum Einsatz kommen, gelten
die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.
Artikel 14
Fernmeldeverbindungen
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen gemeinsam
die erforderlichen Vorkehrungen, damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen
zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden, zwischen diesen Behörden
und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften, zwischen den Hilfsmannschaften
untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften und der jeweiligen
Einsatzleitung ermöglicht werden.
Artikel 15
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die
nicht unmittelbar zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden beigelegt
werden können, werden auf diplomatischem Weg bereinigt.
Artikel 16
Kündigung
Dieses Abkommen kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt
werden; es tritt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung außer
Kraft.
Artikel 17
Andere vertragliche Regelungen
Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsstaaten bleiben
unberührt.
Artikel 18
Berlin-Klausel
Mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abkommens über den Luftverkehr
gilt das Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Salzburg, am 23. Dezember 1988 in zwei Urschriften in deutscher
Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Graf von Brühl
Friedrich Zimmermann
Für die Republik Österreich
Karl Blecha
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